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Date
3.11.2026
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Seit dem 1. Oktober 2026 gilt das revidierte Geldwäschereigesetz. Neu sind Beratende bei Immobiliengeschäften dem Gesetz unterstellt. Für Käuferinnen, Käufer und Verkäuferschaften bedeutet das in bestimmten Fällen zusätzliche Abklärungen. Die meisten Geschäfte mit selbst bewohntem Wohneigentum oder einem klaren Zahlungsweg unter CHF 5 Millionen bleiben jedoch ausgenommen.
Immobilien können grosse Vermögenswerte langfristig sichern. Deshalb nimmt das revidierte Geldwäschereigesetz auch bestimmte Tätigkeiten im Immobilienbereich in den Blick. Erfasst werden Beratende, die berufsmässig bei finanziellen Transaktionen rund um den Kauf oder Verkauf von Grundstücken mitwirken.
Das bedeutet nicht, dass jede Immobilientransaktion automatisch umfassend geprüft wird. Das Gesetz sieht mehrere Ausnahmen vor. Entscheidend sind die konkrete Nutzung der Liegenschaft, ihr Wert und der Zahlungsweg.
Der Kauf einer Wohnliegenschaft in der Schweiz ist ausgenommen, wenn die Käuferin oder der Käufer sie selbst bewohnt. Diese Ausnahme gilt unabhängig vom Kaufpreis. Für Ersatzliegenschaften gelten ebenfalls besondere Regeln.
Eine Ferien- oder Zweitwohnung fällt grundsätzlich nicht unter diese Ausnahme, auch wenn sie dauernd und ausschliesslich selbst bewohnt wird. https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2026/322/en
Ebenfalls ausgenommen sind Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten mit einem Wert unter CHF 5 Millionen, sofern der Kaufpreis ausschliesslich über Schweizer Banken oder andere Schweizer Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird, die dem Geldwäschereigesetz unterstehen. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Andere gesetzliche Ausnahmen bestehen etwa bei bestimmten Erbschaften, Schenkungen und familienrechtlichen Übertragungen. https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2026/322/en
Wenn eine Transaktion nicht unter eine Ausnahme fällt, muss die beratende Person bestimmte Sorgfaltspflichten erfüllen. Dazu gehören die Identifikation der Kundinnen und Kunden, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie die Dokumentation von Gegenstand und Zweck des Geschäfts.
Je nach Risiko können zusätzliche Abklärungen erforderlich sein. Das Gesetz verlangt also keine vertiefte Prüfung bei jedem Geschäft. Es setzt darauf, dass die Abklärungen zur konkreten Transaktion und zum erkennbaren Risiko passen. https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2026/322/en
In den meisten Fällen dürfte sich für Kundinnen und Kunden im Ablauf wenig ändern. Wenn eine Abklärung nötig ist, können jedoch zusätzliche Angaben oder Unterlagen verlangt werden. Das betrifft insbesondere Transaktionen, bei denen keine Ausnahme greift oder bei denen die Zahlungswege und Beteiligungsverhältnisse nicht klar ersichtlich sind.
Wer frühzeitig offenlegt, wer am Geschäft beteiligt ist und über welchen Weg der Kaufpreis bezahlt wird, schafft Klarheit. So lassen sich mögliche Fragen rechtzeitig klären und Verzögerungen vor dem Abschluss vermeiden.
Das revidierte Geldwäschereigesetz führt nicht dazu, dass jedes Immobiliengeschäft unter Verdacht steht. Es legt fest, wann bestimmte Beratende zusätzliche Sorgfaltspflichten erfüllen müssen. Ob eine Ausnahme greift, hängt immer von den konkreten Umständen des Geschäfts ab.
Wenn keine Ausnahme greift, können Angaben zur Identität der beteiligten Personen, zu den wirtschaftlich Berechtigten sowie zum Zweck des Geschäfts erforderlich sein. Je nach Risiko können weitere Abklärungen dazukommen.
Nein. Zusätzlich muss der gesamte Kaufpreis ausschliesslich über Schweizer Banken oder andere Schweizer Finanzintermediäre bezahlt und empfangen werden, die dem Geldwäschereigesetz unterstehen.
Ja. Der Kauf einer selbst bewohnten Wohnliegenschaft in der Schweiz ist ausgenommen.
Betroffen sind bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Grundstücken. Ob das Gesetz greift, hängt von der konkreten Tätigkeit und davon ab, ob eine gesetzliche Ausnahme gilt.
Das revidierte Geldwäschereigesetz gilt seit dem 1. Oktober 2026. Es erfasst neu auch bestimmte Beratende, die berufsmässig bei finanziellen Transaktionen rund um den Kauf oder Verkauf von Grundstücken mitwirken
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