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Reugeld (Art. 158 OR)

Definition: Beim Reugeld handelt es sich um eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger bei Vertragsschluss mit der Abrede leistet, dass der Geber gegen Zurücklassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung des doppelten Betrages ohne Angabe eines Grundes vom Vertrag zurücktreten kann. Wird der Vertrag erfüllt, so ist der Betrag auf die Forderung anzurechnen. Das Reugeld schwächt die vertragliche Bindung. –> Erleichterung der Lösung vom rechtsgültigen Vertrag. Mit anderen Worten: Die Vereinbarung eines Reugelds ermöglicht beiden Parteien, willkürlich vom Vertrag zurückzutreten.

Form: Für die Begründung eines Reugelds bestehen grundsätzlich keine besonderen Formvorschriften. Sind aber auf das Hauptgeschäft gesetzliche Formvorschriften anwendbar (z.B. Grundstückkaufverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung gemäss Art. 216 Abs, 1 OR), gelten diese auch für die Vereinbarung eines Reuegeldes. Bei der Vereinbarung von Reugeld ist ein weitergehender Schadenersatz aus dem Vertragsrücktritt vermutungsweise ausgeschlossen und eine Herabsetzungsmöglichkeit in Analogie zu Art. 163 Abs. 3 entfällt.

Unterscheidung zur Wandelpön: Sowohl das Reugeld wie auch die Wandelpön bezwecken die Erleichterung eines allfälligen Vertragsrücktritts. Das Reugeld wird jedoch bereits bei Vertragsabschluss hingegeben, während die Wandelpön erst anlässlich des Rücktritts zu leisten ist. Beim Reugeld steht im Unterschied zur Wandelpön beiden Parteien ein Rücktrittsrecht zu.

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