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Konventionalstrafe (Art. 160 ff. OR)

Definition: Konventionalstrafe ist die aufschiebende bedingte Leistung, die der Schuldner durch Rechtsgeschäft dem Gläubiger für den Fall der Nichterfüllung, der nicht gehörigen Erfüllung oder der verspäteten Erfüllung einer bestimmten Schuld verspricht.

Der Schuldner muss die Konventionalstrafe erst bezahlen, wenn er die Hauptschuld nicht erfüllt, nicht gehörig oder verspätet erfüllt hat. Rechtsgrundlage einer Konventionalstrafe können sowohl ein Vertrag wie auch Statuten sein. Die Abrede einer Konventionalstrafe hat akzessorischen Charakter, d.h. sie tritt zu einer bestehenden Rechtspflicht hinzu und ist in Entstehung, Fortbestand und Durchsetzbarkeit von dieser abhängig. Daher bedarf die Konventionalstrafenabrede der gleichen Form, wie die Verpflichtung, bei deren Nichterfüllung die Strafe auferlegt werden soll. Konventionalstrafenabreden können gleichzeitig mit dem Hauptvertrag oder auch erst nachträglich getroffen werden.

Geltendmachung der Konventionalstrafe setzt voraus, dass dem Schuldner an der Nicht- bzw. Schlechterfüllung der Hauptverpflichtung ein Verschulden trifft. Nicht vorausgesetzt wird, dass dem Gläubiger ein Schaden entstanden ist (im Gegensatz zum Schadenersatz), der Gläubiger ist folglich vom Nachweis eines entsprechenden Schadens befreit (Art. 161 Abs. 1 OR).

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