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Nettorendite

Die Nettorendite war bis zum unten publizierten Bundesgerichtsentscheid im Jahr 2020 im Sinne von Art. 269 OR ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, solange sie den Zinssatz für erste Hypotheken nicht um mehr als ein halbes Prozent überstieg (s. BGE 123 III 171 E. 6a). Abgestellt wurde dabei seit 1. Januar 2008 auf einen in der ganzen Schweiz einheitlichen Referenzzinssatz, welcher vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vierteljährlich erhoben wird (Art. 12a VMWG). Addierten Sie zum aktuellen Referenzzinssatz 0.5 %, hat man die maximal zulässige Nettorendite erhalten.

Die Nettorendite berechnet man mit folgender Formel:
Nettorendite = Nettomietertrag x 100 : Verkehrswert

Dabei gilt: Nettomietertrag = Miete ohne vom Mieter bezahlte Nebenkosten und ohne vom Vermieter zu tragende  Rückstellungen und Bewirtschaftungskosten (Unterhalt, Mietausfälle usw.). 

Neue Rechtsprechung aufgrund eines Bundesgerichtsurteil im Jahr 2020
Im Jahr 2020 hat das Bundesgericht zwei Parameter zur Bestimmung der Nettorendite geändert. Künftig ist das investierte Eigenkapital in vollem Umfang der Teuerung anzupassen. Als zulässige Nettorendite gilt ein Ertrag, der den Referenzzinssatz um 2 Prozent übersteigt, wenn der Referenzzinssatz 2 Prozent oder weniger beträgt (was offensichtlich in dieser Tiefzinsphase der Fall ist). 

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