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Date
18.3.2017
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In der Schweiz sind nur notariell beglaubigte Verträge für Käufer und Verkäufer bindend. Diese Form nennt man auch „qualifizierte Schriftlichkeit“. In einigen Kantonen sind Notare freiberuflich tätig, in anderen sind sie staatliche Beamte. Bei privaten Notaren hat man die Freiheit, den Notar selber zu bestimmen. Bei öffentlichen Notaren muss man sich an das Notariat der jeweiligen Gemeinde wenden. Meistens werden 2–3 Gemeinden in einem Notariatskreis zusammen betreut. Die öffentlichen Notare sind meist etwas günstiger, die privaten zeichnen sich allenfalls durch eine höhere Dienstleistungsbereitschaft (infolge des Wettbewerbs) aus. Je nach Kanton zahlt der Käufer oder der Verkäufer die Notariatsgebühren. In vielen Kantonen werden diese geteilt.
Der Kaufakt gliedert sich in zwei Phasen. Diese können gleichzeitig bzw. direkt hintereinander stattfinden oder nach einem festen Zeitplan zeitlich verzögert erfolgen.
1. Das Verpflichtungsgeschäft = Kaufvertragsunterzeichnung
Hier handelt es sich um die Kaufvertragsunterzeichnung. Käufer und Verkäufer unterschreiben im Beisein des Notars den Kaufvertrag, welcher das gesamte Rechtsgeschäft regelt. Der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung des Kaufpreises, der Verkäufer verpflichtet sich, das Eigentum an den Käufer abzutreten.
2. Das Erfüllungsgeschäft = Eigentumsübertragung
Das Eigentum wird erst mit dem Erfüllungsgeschäft übertragen. Dabei wird gegen Kaufpreiszahlung der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Eigentumsübertragung kann gleich nach der Vertragsunterzeichnung oder in einer bestimmten (im Kaufvertrag vereinbarten) Zeitperiode angetreten werden. Bei öffentlichen Notaren ist es üblich, dass der Notar auch gleich das Grundbuchgeschäft behandelt. Private Notare wenden sich für das Erfüllungsgeschäft an das Grundbuchamt, welches immer staatlich ist.

Der Kaufvertrag regelt im Wesentlichen folgende Punkte:
1. Nennung der Vertragsparteien (Käufer / Verkäufer)
Um die Personalien zu prüfen, verlangt der Notar beim Beurkundungstermin einen Pass oder eine Identitätskarte.
2. Der Grundstücksbeschrieb
Hier wird das Grundstück laut Grundbuch wiedergegeben. Der Käufer muss diesen Inhalt gegen sich gelten lassen. Er muss den Inhalt und die Bedeutung von Dienstbarkeiten, Anmerkungen und Vormerkungen verstehen. Ebenfalls muss er Kenntnis über vorhandene Schuldbriefe erhalten. In einigen Kantonen liest der Notar den Grundstücksbeschrieb oder den ganzen Vertrag sogar vor.
3. Die Kaufpreistilgung
In diesem Teil wird beschrieben, wie hoch der Kaufpreis vereinbart wurde und wie die Zahlungen zu erfolgen haben. Früher wurde der Kaufpreis in bar oder mit Check bezahlt, heute werden die Grundstückskäufe immer mit unwiderruflichen Zahlungsversprechen von Schweizer Finanzinstituten getätigt.
4. Die weiteren Bestimmungen
Dieser Teil ist am umfangreichsten. Es gelten bis auf wenige Punkte vertragliche Formfreiheiten, in der Praxis sehen die weiteren Bestimmungen bei Kaufverträgen oft gleich oder sehr ähnlich aus. Folgende Punkte möchte der Notar in den weiteren Bestimmungen geregelt haben:
a. Zeitpunkt des Eigentumsantritts
b. Zeitpunkt des Besitzesantritts (Übergang von Nutzen und Gefahr)
c. Abrechnung der laufenden, mit dem Vertragsobjekt verbundenen Kosten
d. Rechtsgewährleistung von Sachmängeln / Übergabe von Garantien
e. Regelung der Kostentragung für Notariats- und Grundbuchgebühren
f. Regelung / Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern und allfälligen Handänderungssteuern
g. Übergabe von bestehenden Versicherungsverträgen
h. Übergabe von allfälligen Mietverträgen
i. Eintritt in Verträge und Beschlüsse (v. a. bei Wohnungen wie Verwaltungsvertrag, Erneuerungsfonds, Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung)
j. Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen betreffend Retentionsrechten sowie Schiedsgerichtsklauseln (bei Wohnungen)
k. Hinweise betreffend öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sowie dem Gesetz für die Kontrolle von Niederspannungsinstallationen
l. Klauseln für Ausländer (Kaufbewilligungen)
m. Klauseln betreffend Güterstand und Familienwohnung (bei speziellen Güterständen wie Gütergemeinschaft, Einverständniserklärung beim Verkauf einer Familienwohnung)
Unwiderrufliches Zahlungsversprechen
Usanzgemäss wird eine Kaufpreisanzahlung bei der Beurkundung verlangt. Das Finanzierungsinstitut (Bank oder Versicherung, evtl. Pensionskasse) muss zudem oft schon bei der Beurkundung dem Verkäufer ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen über die Anzahlung und allenfalls den Restkaufpreis beibringen. Checks und Barzahlungen gehören schon lange der Vergangenheit an. Heute werden die Immobilienverkäufe praktisch immer über unwiderrufliche Zahlungsversprechen abgewickelt.
Handlungsfähigkeitszeugnis
In einigen Kantonen (nicht im Kanton Zürich) wird vom Käufer ein Handlungsfähigkeitszeugnis verlangt. Dieses ist auf der Gemeinde bei der Einwohnerkontrolle zu verlangen und belegt, dass der Käufer handlungsfähig ist. Käufer aus dem Ausland können dieses Zeugnis nicht beibringen, zudem verlangen es einige Kantone nicht.
Identitätskarte oder Pass sowie Ausländerausweis
Um sich auszuweisen, benötigen alle Vertragsparteien einen Pass oder eine Identitätskarte. Ausländer benötigen noch den Ausländerausweis B oder C. Bei Ferienwohnungen können noch weitere Bewilligungen (z. B. für 2. Wohnungen) oder eine Wohnsitzbescheinigung bei Erstwohnsitzen verlangt werden.
Folgende Unterlagen sind zum Termin der Beurkundung mitzubringen:
Käufer / Erwerbende Partei
Verkäufer / Veräussernde Partei
Folgende Unterlagen sind zum Termin der Eigentumsübertragung mitzubringen:
Käufer / Erwerbende Partei
Verkäufer / Veräussernde Partei
Bei Wohnungen
* Gegebenenfalls eine beurkundete Vertretungsvollmacht bei einer allfälligen Vertretung.
Wichtige Informationen zur Eigentumsübertragung:
Bei einer allfälligen Schuldbrieferhöhung müssen per Eigentumsübertragung die Original-Schuldbriefe beim Notariat vorliegen!
Die veräussernde Partei wird gebeten, folgende Erledigungen per Datum Eigentumsübertragung (Besitzantritt) durchzuführen:
Autor: Claude Ginesta

Claude A. Ginesta ist Eidg. dipl. Immobilientreuhänder und CEO / Inhaber von Ginesta Immobilien AG. Das Unternehmen wurde 1944 gegründet und ist auf den Verkauf von Immobilien im Wirtschaftsgebiet Zürich und Graubünden spezialisiert. Für Objekte mit überregionalem Charakter ist das Unternehmen mit Niederlassungen in Küsnacht, Horgen und Chur schweizweit als Makler tätig.
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